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buergerinformationen modulBürgerservice

Unter diesem Menüpunkt wollen wir Ihnen Informationen und Tipps über das Verhalten in bedrohlichen Situationen bieten. Auch allgemeine Informationen wie Notrufnummern, Bedeutung von Sirenenalarm, Rettungsgasse und Brauchtumsfeuer, oder auch gewisse Gemeindeinformationen finden auf dieser Seite ihren Platz. Wir hoffen Ihnen damit dienen zu können.

... die Rettungsgasse


Am 6.7.2011 wurde im Parlament einstimmig die Einführung der Rettungsgasse, die mit 1.Jänner 2012 in Kraft tritt, beschlossen. Die Rettungsgasse ist in anderen EU-Nachbarländern bereits längere Zeit fixer Bestandteil der Verhaltensregeln im Straßenverkehr. Zusätzlich wird damit dem Umstand, dass viele Streckenabschnitte auf Österreichs Autobahnen keinen Pannenstreifen haben, Rechnung getragen. Da es sich um eine völlig neue Bestimmung bzw. Verhaltensanweisung handelt, wird die ASFINAG mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt.

Bereits seit längerer Zeit wird von den Einsatzorganisationen immer wieder darauf hingewiesen, dass es bei der Versorgung von Unfallopfern zu vermeidbaren Verzögerungen kommt, weil die Richtungsfahrbahn einer Autobahn durch den unfallbedingten Stau blockiert ist und auch der Pannenstreifen für die Einsatzfahrzeuge nicht frei befahrbar ist, weil viele Autofahrer versuchen, verbotenerweise auf dem Pannenstreifen an der Kolonne vorbeizufahren.

Als Lösung bietet sich das System der Rettungsgasse an, das in Deutschland seit vielen Jahren im Gesetz verankert ist und auch in anderen Ländern erfolgreich praktiziert wird. Dabei müssen die Autofahrer bereits dann, wenn sich ein Stau zu bilden beginnt, zwischen den einzelnen Fahrstreifen einen freien Raum, eben die „Rettungsgasse“, bilden. Diese Gasse schafft für die Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrtmöglichkeit zum Unfallort.

Mit dem neuen § 46 Abs. 6 wird in Österreich das System der sogenannten „Rettungsgasse“ eingeführt. Wann immer sich auf einer Richtungsfahrbahn einer Autobahn mit mindestens zwei Fahrstreifen ein Stau aufzubauen beginnt, sollen die Autofahrer verpflichtet sein, vorausschauend eine Gasse freizuhalten, durch die Einsatzfahrzeuge ungehindert zu ihrem Einsatzort gelangen können. Diese Regelung entspricht einer langjährigen Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen und hat sich in Deutschland und anderen Ländern gut bewährt. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, wird dabei auch ein Ausweichen auf den Pannenstreifen zwecks Bildung der Rettungsgasse – vergleichbar dem Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen - als gerechtfertigt anzusehen sein. Die Neufassung des § 47 stellt klar, dass diese Regelung auch auf Autostraßen gilt. Auf allen anderen Straßen kommt weiterhin die Bestimmung des § 26 Abs. 5 zur Anwendung, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen müssen.

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